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Babycomp · Ladycomp · Pearly
 
 
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Garantie/AGB

Garantie

Das Lady-Comp / Baby-Comp / Pearly-Gerät wurde unter Verwendung hochwertiger und modernster Materialien mit größter Sorgfalt hergestellt. Jedes Gerät hat vor seiner Auslieferung zahlreiche Kontrollen und Prüfungen durchlaufen.

Unsere Garantieleistungen: Wir garantieren deshalb dem Endabnehmer, daß die Geräte Lady-Comp / Baby-Comp / Pearly während der Garantiefrist frei von gebrauchsmindernden Material- und Fabrikationsfehlern bleiben. Die Garantiefrist beginnt mit dem Tag des Verkaufs des Lady-Comp / Baby-Comp / Pearly an den Endabnehmer.

Wir gewähren für Lady-Comp und Pearly 2 Jahre Garantie, für den Baby-Comp 3 Jahre Garantie.

Wir verpflichten uns, schadhafte Geräte nach unserer Wahl kostenlos instandzusetzen, durch neue Geräte zu ersetzen oder den Kaufpreis zu erstatten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere für Verluste und Schäden einschließlich Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Indirekte Schäden und Verbrauchsteile (z.B. Meßsensor, Netzteil, Akkubox) unterliegen nicht der Garantie.

Garantieansprüche bestehen nur, wenn der Endabnehmer uns den Mangel unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Feststellung schriftlich unter Übersendung des vollständig ausgefüllten Originals dieser Garantiekarte und der Erwerbsrechnung anzeigt und den Lady-Comp / Baby-Comp / Pearly nach dem Auftreten des Mangels nicht mehr benutzt, sondern frachtfrei und transportversichert an uns übersendet.

Von der Garantie nicht umfaßt sind alle Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung, insbesondere ein Öffnen des Gerätes oder eine Beschädigung der Prüfplakette sowie durch äußere Einwirkungen entstanden sind. Eine Garantiekarte liegt jedem Gerät bei.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Umfang der Lieferbedingungen

1.1 Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist kein Vertrag geschlossen worden, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers und falls eine solche nicht abgegeben wurde, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.

1.2 Für alle Lieferungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf anderer Weise gewährleistet ist.

1.3 An allen mitgelieferten Unterlagen behält sich der Lieferer das Eigentum und Urheberrecht uneingeschränkt vor. Zu Angeboten gehörige Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt auch für Unterlagen des Bestellers, die jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, denen der Lieferer zulässigerweise die Ausführungen der Lieferungen übertragen hat.

1.4 Alle Angebote des Lieferers werden freibleibend abgegeben.

2. Preise

2.1 Preise gelten ab Auslieferungslager des Lieferers, ausschließlich Transportverpackung und Versicherung, jedoch einschließlich normaler Inlandsverpackung und der Mehrwertsteuer in EU-Länder.

2.2 Grundsätzlich ist die beim Eingang der Bestellung gültige Preisliste des Lieferers ausschlaggebend, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

2.3 Sollten sich die Bezugskosten des Lieferers binnen vier Monaten nach Vertragsschluß, aber vor Ausführung der Lieferung nach oben oder unten um mehr als 3% ändern, ist der Lieferer gegenüber Kaufleuten zu einer entsprechenden Änderung der Verkaufspreise berechtigt, ohne daß dem Besteller ein Rücktrittsrecht zusteht.

2.4 Bestellungen aus anderen Ländern als Deutschland und Österreich werden an den jeweiligen Landesvertrieb weiter geleitet. In diesem Fall können die Preise abweichend sein. Der Besteller kann innerhalb von 14 Tagen zurücktreten.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1 Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent). Vorher ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und eine Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang nach Maßgabe von Nr 3.2. gestattet, sofern sich der Weiterverkäufer selbst nicht in Zahlungsverzug befindet.

3.2 Die aus einem Weiterverkauf oder anderem Rechtsgrund (z.B. Versicherungs- und Schadenersatzansprüche) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt an den Lieferer ab. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Ermächtigung kann nur bei einem Zahlungsverzug des Bestellers widerrufen werden.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Die möglichen Zahlungsarten können Sie dem Bestellformular nach Eingabe Ihrer PLZ entnehmen.

4.2 Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in der Auftragsbestätigung und liefern die Ware nach Zahlungseingang. Nachnahmenzahlung ist mit Erhalt der Ware fällig.

5. Frist für Lieferungen

5.1 Fristen für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Absatz 1.1 gilt entsprechend. Die Einhaltung solcher Fristen setzt voraus, daß der Besteller alle seine Verpflichtungen, insbesondere etwa vereinbarte Zahlungsverpflichtungen, rechtzeitig erfüllt. Geschieht dies nicht, werden die Fristen angemessen verlängert.

5.2 Fristen gelten als eingehalten, wenn die Gegenstände innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Versand gebracht, abgeholt oder Versandauftrag erteilt und die Gegenstände zum Versand ausgesondert worden sind. Falls die Absendung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist bereits mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

6.1 Erfüllungsort ist in jedem Fall das Auslieferungslager des Lieferers.

7. Garantie

7.1 Garantie des Herstellers
Das Baby-Comp-, Lady-Comp- oder pearly-Gerät wurden unter Verwendung hochwertiger und modernster Materialien mit grösster Sorgfalt hergestellt. Jedes Gerät hat vor seiner Auslieferung zahlreiche Kontrollen und Prüfungen durchlaufen.Wir garantieren deshalb dem Endabnehmer, dass die Geräte Lady-Comp, Baby-Comp und pearly während der Garantiefrist frei von gebrauchsmindernden Material- und Fabrikationsfehlern bleiben.

7.2 Die Garantiefrist beginnt mit dem Tag des Verkaufs des Lady-Comp-, Baby-Comp- oder pearly-Gerätes an die Endabnehmer. Die Garantie für den Lady-Comp und den pearly beträgt zwei Jahre, für den Baby-Comp drei Jahre.

7.3 Wir verpflichten uns, schadhafte Geräte nach unserer Wahl kostenlos instand zu setzen, durch neue Geräte zu ersetzen oder den Kaufpreis zu erstatten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere für Verluste und Schäden einschliesslich Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Indirekte Schäden und Verbrauchsteile (z.B. der Messensor) unterliegen nicht der Garantie.

7.4 Garantieanspräche bestehen nur, wenn der Endabnehmer uns den Mangel unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Feststellung schriftlich, unter Übersendung des vollständig ausgefüllten Originals dieser Garantiekarte und der Erwerbsrechnung anzeigt und das Lady-Comp-, Baby-Comp- oder pearly-Gerät nach dem Auftreten des Mangels nicht mehr benutzt, sondern transportversichert unfrei an uns äbersendet.

7.5 Von der Garantie nicht umfasst sind alle Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung, insbesondere Öffnen des Gerätes oder eine Beschädigung der Pru¨fplakette sowie äussere Einwirkungen entstanden sind.
Es gelten die Preise und Versandkosten in Euro vom Zeitpunkt der Bestellung.

8. Gewährleistung

8.1. Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Darüberhinausgehende Garantien des Herstellers werden davon nicht berührt.

8.2. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

8. Patente

8.1 Der Besteller, der Kaufmann ist, übernimmt es, ihm gegenüber geltend gemachte Ansprüche aus der Verletzung von Patenten, Warenzeichen oder Urheberrechten selbständig abzuwehren und dem Lieferer von deren Geltendmachung unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. Der Lieferer wird den Besteller bei der Abwehr solcher Ansprüche mit aller ihm zur Verfügung stehenden Information unterstützen.

8.2 Eine Freistellungsverpflichtung des Lieferers setzt voraus, daß ihm nach seinem entsprechenden Verlangen die Führung von Rechtsstreitigkeiten überlassen worden ist. Ferner muß die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände des Lieferers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen sein.

8.3 Der Lieferer hat wahlweise das Recht, sich von einer Freistellungsververpflichtung dadurch zu befreien, daß er entweder die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder aber dem Besteller einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.

8.4 Eine Freistellungsverpflichtung des Lieferers ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, Begrenzung sonstiger Schadenersatzansprüche

9.1 Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Der Schadenersatzanspruch ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.2 Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne des Absatzes

5.3. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepaßt, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

9.3 Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen.

9.4 Die haftungsausschließenden und/oder haftungsbegrenzenden Regelungen der Paragraphen 5.,7. und 9. gelten insoweit nicht, als in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit gesetzlich zwingend gehaftet wird.

10. Gerichtsstand

10.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Lieferers.

10.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluß des einheitlichen Gesetzes über den Abschluß vor internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.

11. Verbindlichkeit des Vertrages

11.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen, soweit gesetzlich zulässig, durch solche zu ersetzen, die den mit den unwirksamen Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck weitestgehend erreichen.

11.2 Bei einem Weiterverkauf der Vertragsgegenstände dürfen weitergehende Zusicherungen in bezug auf die Liefergegenstände als die, die für den Lieferer verbindlich sind, nicht gegeben werden.


Rückgabebelehrung

Rückgaberecht

Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben, wenn das Gerät nicht benutzt und in der Originalverpackung zurückgesandt wurde. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware. Die Rücksendung hat an den Lieferer zu erfolgen.

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Dazu gehört aus hygienischen Gründen insbesondere das Vornehmen von Temperaturmessungen.

Datenschutz

Wir nehmen strengen Datenschutz sehr ernst. Daher verbürgen wir uns dafür dass wir Ihre persönlichen Informationen weder verkaufen, noch vermieten, noch in irgend einer anderen Weise an Dritte weitergeben.


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