Garantie/AGB
Garantie
Das Lady-Comp / Baby-Comp / Pearly-Gerät
wurde unter Verwendung hochwertiger und modernster Materialien
mit größter Sorgfalt hergestellt. Jedes Gerät
hat vor seiner Auslieferung zahlreiche Kontrollen und Prüfungen
durchlaufen.
Unsere Garantieleistungen: Wir garantieren
deshalb dem Endabnehmer, daß die Geräte Lady-Comp /
Baby-Comp / Pearly während der Garantiefrist frei von gebrauchsmindernden
Material- und Fabrikationsfehlern bleiben. Die Garantiefrist beginnt
mit dem Tag des Verkaufs des Lady-Comp / Baby-Comp / Pearly an
den Endabnehmer.
Wir gewähren für Lady-Comp und
Pearly 2 Jahre Garantie, für den Baby-Comp 3 Jahre Garantie.
Wir verpflichten uns, schadhafte Geräte
nach unserer Wahl kostenlos instandzusetzen, durch neue Geräte
zu ersetzen oder den Kaufpreis zu erstatten. Weitergehende Ansprüche,
insbesondere für Verluste und Schäden einschließlich
Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Indirekte Schäden
und Verbrauchsteile (z.B. Meßsensor, Netzteil, Akkubox)
unterliegen nicht der Garantie.
Garantieansprüche bestehen nur, wenn
der Endabnehmer uns den Mangel unverzüglich, spätestens
binnen zwei Wochen nach Feststellung schriftlich unter Übersendung
des vollständig ausgefüllten Originals dieser Garantiekarte
und der Erwerbsrechnung anzeigt und den Lady-Comp / Baby-Comp
/ Pearly nach dem Auftreten des Mangels nicht mehr benutzt, sondern
frachtfrei und transportversichert an uns übersendet.
Von der Garantie nicht umfaßt sind
alle Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung,
insbesondere ein Öffnen des Gerätes oder eine Beschädigung
der Prüfplakette sowie durch äußere Einwirkungen
entstanden sind. Eine Garantiekarte liegt jedem Gerät bei.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Umfang der Lieferbedingungen
1.1 Für den Umfang der Lieferungen sind
die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
Ist kein Vertrag geschlossen worden, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung
des Lieferers und falls eine solche nicht abgegeben wurde, der
schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
1.2 Für alle Lieferungen gelten die
Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit
sie für die Sicherheit der Lieferungen in Betracht kommen.
Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit
auf anderer Weise gewährleistet ist.
1.3 An allen mitgelieferten Unterlagen behält
sich der Lieferer das Eigentum und Urheberrecht uneingeschränkt
vor. Zu Angeboten gehörige Unterlagen sind, wenn der Auftrag
nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
Dies gilt auch für Unterlagen des Bestellers, die jedoch
solchen Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, denen
der Lieferer zulässigerweise die Ausführungen der Lieferungen
übertragen hat.
1.4 Alle Angebote des Lieferers werden freibleibend
abgegeben.
2. Preise
2.1 Preise gelten ab Auslieferungslager des
Lieferers, ausschließlich Transportverpackung und Versicherung,
jedoch einschließlich normaler Inlandsverpackung und der
Mehrwertsteuer in EU-Länder.
2.2 Grundsätzlich ist die beim Eingang der Bestellung gültige
Preisliste des Lieferers ausschlaggebend, sofern nicht etwas anderes
schriftlich vereinbart wurde.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1 Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers
bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller
aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent). Vorher ist
eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt
und eine Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen
Geschäftsgang nach Maßgabe von Nr 3.2. gestattet, sofern
sich der Weiterverkäufer selbst nicht in Zahlungsverzug befindet.
3.2 Die aus einem Weiterverkauf oder anderem
Rechtsgrund (z.B. Versicherungs- und Schadenersatzansprüche)
bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller
bereits jetzt an den Lieferer ab. Der Besteller ist widerruflich
ermächtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
Diese Ermächtigung kann nur bei einem Zahlungsverzug des
Bestellers widerrufen werden.
3.3 Der Besteller ist verpflichtet, unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Feuer, Wasser, Diebstahl
und andere Schäden zu versichern.
3.4 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte,
die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche
um mehr als 15% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch
des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
freigeben.
3.5 Etwaige Kosten von Interventionen trägt
der Besteller.
4. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
4.1 Verhuetungscomputer.de ist als Vermittler tätig. Rechnung
und Auslieferung erfolgt durch den für die Lieferadresse
zuständigen Vertriebspartner.
4.2 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen,
die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Frist für Lieferungen
5.1 Fristen für Lieferungen sind nur
verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Absatz 1.1
gilt entsprechend. Die Einhaltung solcher Fristen setzt voraus,
daß der Besteller alle seine Verpflichtungen, insbesondere
etwa vereinbarte Zahlungsverpflichtungen, rechtzeitig erfüllt.
Geschieht dies nicht, werden die Fristen angemessen verlängert.
5.2 Fristen gelten als eingehalten, wenn
die Gegenstände innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum
Versand gebracht, abgeholt oder Versandauftrag erteilt und die
Gegenstände zum Versand ausgesondert worden sind. Falls die
Absendung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten
hat, verzögert, so gilt die Frist bereits mit Meldung der
Versandbereitschaft als eingehalten.
5.3 Ist die Nichteinhaltung der Frist für
Lieferungen auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung
oder den Eintritt von Hindernissen, die nicht dem unmittelbaren
Einfluß des Lieferers unterliegen - wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten
oder Verzögerungen bei Zulieferern - zurückzuführen,
so wird die Frist angemessen verlängert.
5.4 Zum Ersatz eines Verzugsschadens ist
der Lieferer nur verpflichtet, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachzuweisen ist, in einem solchen Verzugsfall kann der Besteller,
der Kaufmann ist - sofern er nachweist, daß ihm aus der
Verspätung Schaden erwachsen ist - eine Verzugsentschädigung
nur bis zur Höhe von insgesamt 5% des Rechnungswertes des
verspäteten Teiles der Lieferung verlangen. Entschädigungsanspüche
des Bestellers, der Kaufmann ist, die über die genannte 5%
Grenze hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter
Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten
Nachfrist, ausgeschlossen. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt
setzt den fruchtlosen Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist
von 4 Wochen voraus.
5.5 Wird der Versand oder die Lieferung auf
Wunsch des Bestellers verzögert, so kann nach Anzeige der
Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages
für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden.
Das Lagergeld wird auf 5% des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei
denn, daß höhere Kosten nachgewiesen werden. Das Recht
des Lieferers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer
dem Besteller gesetzten Nachfrist von 4 Wochen bleibt unberührt.
6. Erfüllungsort und Gefahrübergang
6.1 Erfüllungsort ist in jedem Fall
das Auslieferungslager des Lieferers.
6.2 Die Gefahr geht auf den Besteller über,
auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, wenn
die Sendung zum Zwecke des Versandes ausgesondert und Versandauftrag
erteilt, zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung
erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt auf Wunsch und
Kosten des Bestellers nach bestem Ermessen des Lieferers. Das
gleiche gilt für eine Versicherung gegen Bruch-, Transport-
und Feuerschäden.
6.3 Wenn der Versand auf Wunsch des Bestellers
oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird,
so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf
den Besteller über. Der Lieferer ist verpflichtet, auf ausdrücklichen
Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen
zu bewirken.
7. Haftung für Mängel
7.1 Für Mängel, zu denen auch das
Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer
nach seiner Wahl auf unentgeltliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung,
wenn diese Mängel innerhalb von 6 Monaten - ohne Rücksicht
auf die Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrenüberganges an
gerechnet infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden
Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten
Materials oder mangelhafter Ausführung und Programmierung
auftreten und dazu führen, daß das Gerät unbrauchbar
oder die Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. Die
Feststellung solcher Mängel muß dem Lieferer unverzüglich
schriftlich gemeldet werden.
7.2 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich,
spätestens jedoch eine Woche nach Lieferung, schriftlich
in nachvollziehbarer Form zu schildern und anzuzeigen. Mangelhafte
Gegenstände sind zur Besichtigung bereitzustellen.
7.3 Der Besteller, der Kaufmann ist, kann
Zahlungen nur zurückhalten, wenn die Mängel, die geltend
gemacht werden, unbestritten oder gerichtlich rechtskräftig
festgestellt sind.
7.4 Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller
dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der
Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
7.5 Wenn der Lieferer eine ihm gestellte
angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel
zu beheben, kann der Besteller in bezug auf den einzelnen mangelhaften
Gegenstand Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung)
oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
7.6 Das Recht des Bestellers, Ansprüche
aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen
in 6 Monaten nach dem Gefahrübergang.
7.7 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht
auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden,
die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, unsachgemäßer Anwendung, übermäßiger
Beanspruchung oder solcher äußerer Einflüsse z.B.
elektrischer Art entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind.
7.8 Angaben, Beschreibungen und Erklärungen
in Drucksachen, Publikationen und Gebrauchsanweisungen sind nur
annähernd maßgebend und gelten nicht als zugesicherte
Eigenschaften. Sie sind nur dann verbindlich, wenn der Lieferer
sie ausdrücklich schriftlich zusagt.
7.9 Durch etwa seitens des Bestellers oder
Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und
Instandsetzungsarbeiten wird die Mängelhaftung des Lieferers
aufgehoben, wenn die substantiierte Behauptung des Lieferers,
daß erst dadurch der Schaden herbeigeführt wurde, nicht
widerlegt wird.
7.10 Weitere Ansprüche des Bestellers
gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen,
insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht
an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
8. Patente
8.1 Der Besteller, der Kaufmann ist, übernimmt
es, ihm gegenüber geltend gemachte Ansprüche aus der
Verletzung von Patenten, Warenzeichen oder Urheberrechten selbständig
abzuwehren und dem Lieferer von deren Geltendmachung unverzüglich
schriftlich Mitteilung zu machen. Der Lieferer wird den Besteller
bei der Abwehr solcher Ansprüche mit aller ihm zur Verfügung
stehenden Information unterstützen.
8.2 Eine Freistellungsverpflichtung des Lieferers
setzt voraus, daß ihm nach seinem entsprechenden Verlangen
die Führung von Rechtsstreitigkeiten überlassen worden
ist. Ferner muß die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich
der Bauweise der Liefergegenstände des Lieferers ohne Verbindung
oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen sein.
8.3 Der Lieferer hat wahlweise das Recht,
sich von einer Freistellungsververpflichtung dadurch zu befreien,
daß er entweder die erforderlichen Lizenzen bezüglich
der angeblich verletzten Patente beschafft oder aber dem Besteller
einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung
stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand
bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes
beseitigen.
8.4 Eine Freistellungsverpflichtung des Lieferers
ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung,
Begrenzung sonstiger Schadenersatzansprüche
9.1 Wird dem Lieferer oder Besteller die
ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten
die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:
Ist die Unmöglichkeit auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt,
Schadenersatz zu verlangen. Der Schadenersatzanspruch ist auf
den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.2 Sofern unvorhergesehene Ereignisse im
Sinne des Absatzes
5.3. die wirtschaftliche Bedeutung oder den
Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb
des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen
angepaßt, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit
dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das
Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis
der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller
mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller
eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
9.3 Schadensersatzansprüche des Bestellers
aus positiver Forderungsverletzung, aus Verletzung von Pflichten
bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden
ausgeschlossen.
9.4 Die haftungsausschließenden und/oder
haftungsbegrenzenden Regelungen der Paragraphen 5.,7. und 9. gelten
insoweit nicht, als in Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit gesetzlich zwingend gehaftet wird.
10. Gerichtsstand
10.1 Ausschließlicher Gerichtsstand
ist, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist
oder wenn er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, bei
allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar
sich ergebenden Streitigkeiten Frankfurt am Main, oder, nach Wahl
des Lieferers, auch der Hauptsitz des Lieferers.
10.2 Für die vertraglichen Beziehungen
gilt deutsches Recht unter Ausschluß des einheitlichen Gesetzes
über den Abschluß vor internationalen Kaufverträgen
über bewegliche Sachen und des einheitlichen Gesetzes über
den internationalen Kauf beweglicher Sachen.
11. Verbindlichkeit des Vertrages
11.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher
Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen, soweit
gesetzlich zulässig, durch solche zu ersetzen, die den mit
den unwirksamen Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck
weitestgehend erreichen.
11.2 Bei einem Weiterverkauf der Vertragsgegenstände
dürfen weitergehende Zusicherungen in bezug auf die Liefergegenstände
als die, die für den Lieferer verbindlich sind, nicht gegeben
werden.
Rückgabebelehrung
Rückgaberecht
Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen
innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben,
wenn das Gerät nicht benutzt und in der Originalverpackung
zurückgesandt wurde. Die Frist beginnt frühestens mit
Erhalt der Ware. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige
Absendung der Ware. Die Rücksendung hat zu erfolgen an: Valley
Electronics, Wengwies 2, D - 82438 Eschenlohe.
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die
beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise
nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren,
müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der
Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung
der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie
Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre
- zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie
die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie
ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen,
was deren Wert beeinträchtigt. Dazu gehört aus hygienischen
Gründen insbesondere das Vornehmen von Temperaturmessungen.
Datenschutz
Wir nehmen strengen Datenschutz sehr ernst. Daher verbürgen
wir uns dafür dass wir Ihre persönlichen Informationen
weder verkaufen, noch vermieten, noch in irgend einer anderen
Weise an Dritte weitergeben.
Haben Sie noch weitere Fragen?
Besuchen Sie doch die Häufig
gestellten Fragen zu Lady-Comp / Baby-Comp / Pearly |